Kontakt

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Satzung

FÖRDERVEREIN DER DEUTSCHEN PFADFINDERSCHAFT ST. GEORG

Stamm St. Martin Idstein

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§ 2 Wesen und Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Satzungsänderung und Auflösen des Vereins
§ 9 Verwendung des Vereinsvermögens

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Martin/Idstein“

2) Er hat seinen Sitz in Idstein und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Wesen und Zweck des Vereins

1) Der Verein widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dadurch, daß er die pädagogischen, seelsorgerischen und sozialen Aufgaben der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Martin/Idstein ideell und wirtschaftlich fördert. Dabei bleibt die Eigenständigkeit der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Martin/Idstein, unangetastet. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Kinder- und Jugendpflege sowie die Jugendfürsorge verwirklicht.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede Person ab 14 Jahren werden, die Interesse an der Jugendarbeit der DPSG hat. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Aufzunehmenden an dem Vereinsvorstand durch Beschluß des selben. Bei minderjährigen muß die Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen.

3) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.

4) Die Mitgliedschaft endet:

4.1) durch Austritt.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird mit Zugang der Erklärung wirksam.

4.2) durch Tod

4.3) durch förmlichen Ausschließung nach Beschluß der Mitgliederversammlung.
Dies ist dann zulässig, wenn festgestellt wird, daß ein Mitglied seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung vor der Beschlußfassung zu geben. Zu dem Beschluß ist die Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Ein Ausschluß der in § 7, Abs.1 dieser Satzung genannten Mitglieder des Vorstandes ist nicht möglich.

 

§ 5 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2) Beschlußfassung der Organe:
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Wahlen erfolgen geheim. Ansonsten wird nur auf Antrag geheim abgestimmt.

 

§ 6 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zusammen. Dem Geschäftsführer obliegen die Aufgaben der Kassenführung sowie der Schriftführung. Der Vorstand besetzt aus seiner Mitte die vorgenannten Ämter.

2) Die Amtszeit für Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

3) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB.

4) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er hat für eine ordnungsgemäße Führung der Bücher zu sorgen und diese mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern prüfen zu lassen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand hat das Ergenis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

5) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

6) Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zur Sitzung unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung geladen worden ist und mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend sind.

7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich aufzuzeichnen und von zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es unter Angabe der Gründe verlangen oder es das Interesse des Vereins erfordert.

2) Aufgaben:

2.1) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

2.1.1) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

2.1.2) die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschaftsjahr sowie die darüber hinausgehenden Perspektiven,

2.1.3) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer gemäß § 7 Abs.4 dieser Satzung,

2.1.4) die Beschlußfassung über Entlastung des Vorstands,

2.1.5) die Entscheidung über Grundstücksgeschäfte und sonstiger Geschäfte, die einen Betrag von 2.500,-- EUR übersteigen.

2.2) Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit die Behandlung der Beratungsgegenstände, welche die Einberufung begründet haben.

3) Einberufung und Beschlußfähigkeit

3.1) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand einberufen und geleitet. Er kann die Leitung der Versammlung deligieren.

3.2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Wochen und der Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung der Arbeitsunterlagen.

3.3) Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung beim Vorstand schriftlich eingebracht worden sind.

3.4) Die Mitgliederversammlung ist unabhänig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

4) Protokolierung
Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen, das von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten ist.

§ 8 Satzungsänderung und Auflösen des Vereins

1) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.

2) Den Antrag können der Vorstand oder dreiviertel der Mitglieder des Vereins stellen. Er ist schriftlich zu begründen.

3) Der Beschluß über eine Satzungsänderung, eine Änderung des Vereinsziels oder eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Verwendung des Vereinsvermögens

1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den FÖRDERVEREIN der DEUTSCHEN PFADFINDERSCHAFT ST.GEORG, Diözese Limburg e.V. mit der Auflage es dem Stamm St. Martin Idstein zu erhalten. Ist das nicht durchführbar, geht es an den oben genannten Verein der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen am 04.06.1993